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   FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10   

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FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10 (https://dejure.org/2020,46900)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.11.2020 - 3 K 403/10 (https://dejure.org/2020,46900)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. November 2020 - 3 K 403/10 (https://dejure.org/2020,46900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 20 Abs 5 EStG 2002, § 8 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 5 KStG 2002, KStG VZ 2007
    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses für Aufwendungen an Wertpapierleihgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben von Aufwendungen der Tochtergesellschaft einer GmbH im Rahmen mehrerer Wertpapierleihgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aufwendungen im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften als Betriebsausgaben - Zurechnung der Wertpapiere und der Dividenden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Weiter trägt die Klägerin vor, dass sie die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. August 2015 (I R 88/13) für nicht anwendbar halte.

    Auch der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil in der Sache I R 88/13 auf den um Betriebsausgaben aus Leihgebühren geminderten Steuerbilanzgewinn abgestellt.

    Außerdem, so der Beklagte weiter, könnten ausgehend von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18. August 2015 (I R 88/13) die geliehenen Wertpapiere der Klägerin wirtschaftlich nicht zugerechnet werden.

    Die Gesamtwürdigung der Umstände dieses Einzelfalls ergibt folglich, dass der Tochtergesellschaft der Klägerin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr ermöglichen sollte, formal - gemäß § 8b Abs. 1 KStG - steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen (ebenso wie hier BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BStBl. II 2016, 961 m.w.N.).

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Im Hinblick auf den Hilfsantrag der Klägerin vertritt er die Ansicht, dass die Leihgebühren i.H.v. ? nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien und verweist diesbezüglich auf ein BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (VV DEU BMF 2016-11-11 IV C 6-S 2134/10/10003-02) und auf das Urteil vom 28. Januar 2020 des Hessischen Finanzgerichts (4 K 890/17).

    Der vom Beklagten gezogene Vergleich mit dem, dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Januar 2020 (4 K 890/17) zugrundeliegenden Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, da sich dieser vom hier vorliegenden Sachverhalt grundlegend unterscheidet.

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFHE 246, 15).

    Der Entleiher wiederum wird verpflichtet, nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art und Ausstattung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurück zu übereignen (BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFHE 246, 15).

  • FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15

    Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über die verliehenen Wertpapiere auszuüben, wird in keiner Weise davon beeinflusst, ob der Darlehensnehmer aus einer im Zusammenhang mit dem Wertpapierdarlehen gewährten Sicherheit insgesamt eine positive oder negative Vorsteuerrendite erzielt (ebenso Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 17. November 2016 6 K 230/15, juris).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Außerdem weist die Klägerin auf das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/11 anhängige Verfahren hin, in dem auch die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer steuerrechtlichen Regelung (jedoch nicht des § 8b Abs. 10 KStG) thematisiert ist und das aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 7. Dezember 2010 (dortiges Aktenzeichen IX R 70/07) vorgelegt worden ist (und nach aktuellem Stand noch nicht entschieden ist).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Außerdem weist die Klägerin auf das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/11 anhängige Verfahren hin, in dem auch die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer steuerrechtlichen Regelung (jedoch nicht des § 8b Abs. 10 KStG) thematisiert ist und das aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 7. Dezember 2010 (dortiges Aktenzeichen IX R 70/07) vorgelegt worden ist (und nach aktuellem Stand noch nicht entschieden ist).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (BFH-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFHE 197, 63; in BFHE 246, 15).
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 24/08

    Verböserungshinweis bei Änderung des angefochtenen Steuerbescheids während des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
    Der letzte Änderungsbescheid vom 28. Mai 2014, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist, steht einer klageweisen Verfolgung der Änderung nicht entgegen, denn er ist nach § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ebenfalls zum Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden (BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 24/08 BStBl. II 2009, 587).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,AO, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723, Revision I R 3/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 80], und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 765 f.).
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